Re: Rechtliches beim Sharen von TV-Aufnahmen?(Date: Fri, 2 Mar 2007 14:02:25 +0100
)
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Am 01.03.2007 22:03:34 schrieb Juergen Klein:
> Daher mein Gedanke, wo denn nun die Grenze zwischen privater und
> öffentlicher
> Aufführung liegt.
die Gema hat hierzu folgenden Text auf der Webseite;
es geht also um die persönliche Verbundenheit der Teilnehmer - wobei im
Zweifel die Beweislast wohl beim Veranstalter liegt.
Rechtliche Grundlage
Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 15) ist die Wiedergabe eines Werkes
öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen,
der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in
unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch
persönliche Beziehungen verbunden ist.
Auslegung durch die Rechtsprechung
Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es auf
den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung
tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine
wechselseitige persönliche Beziehung besteht (z.B. innerhalb der Familie)
oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die
Öffentlichkeit zu verneinen. Da der Begriff der Öffentlichkeit nach dem
Urheberrechtsgesetz also sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung
auch demjenigen, der behauptet, eine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht
öffentlich, hierfür die Beweislast auferlegt. Es reicht daher nicht aus,
eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie muss auch
tatsächlich als solche durchgeführt werden.
Der "abgegrenzte Personenkreis" ist sowohl quantitativ als auch qualitativ
zu sehen. Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer
Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser
Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten
untereinander gar nicht persönlich miteinander verbunden sein können. Aber
gerade diese "persönliche Verbundenheit" ist das herausragende Kriterium,
das der Gesetzgeber für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer
Veranstaltung verlangt.
cu